Allgemeine Geschäfts­bedingungen
der Wolf Power Systems GmbH

Für Kunden mit einer Rechnungsadresse in Deutschland  (Stand 03/2024)

I. Allgemeines

Die nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen der Wolf Power Systems GmbH mit Unternehmern i.S.v. § 14 Abs. 1 BGB, sowie mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen. Unternehmer ist hierbei jede natürliche oder juristische Person, die bei Abschluss des Geschäfts in gewerblicher oder selbständiger Eigenschaft handelt. 

Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.

Allgemeine Einkaufsbedingungen des Käufers werden nicht anerkannt.

Wir weisen die Käufer gemäß den Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG-neu) darauf hin, dass wir ihre für die Abwicklung der geschäftlichen Beziehungen erforderlichen personenbezogenen Daten mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung verarbeiten und nur firmenintern weitergeben.

II. Angebote

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Lieferverträge und alle sonstigen Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden), ebenso Erklärungen unserer Vertreter werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns rechtsverbindlich.

Wir behalten uns insbesondere bei Einzelproduktionen das Recht auf technische Änderungen vor. Wir sind jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen. Abbildungen, Zeichnungen, Maße und Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

An allen Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen und Schemata, Entwürfen, Softwarebeschreibungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns unsere Eigentums, Urheber- sowie Schutzrechte vor. Der Käufer darf diese nur mit unserer schriftlichen Einwilligung vervielfältigen oder an Dritte weitergeben. Auf unser Verlangen sind sie unverzüglich an uns zurückzugeben.

Die durch Datenverarbeitungsanlagen ausgedruckte Geschäftspost (z. B. Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Gutschriften, Zahlungserinnerungen) ist auch ohne Unterschrift rechtsverbindlich.

III. Preise

1) Unsere Preise verstehen sich netto ab Werk oder Lager zuzüglich Verpackung, Fracht und Mehrwertsteuer. Sie beinhalten nicht, soweit nicht ausdrücklich im Angebot enthalten, die Kosten für Aufbau, Montage, Installation und Einweisung. Für Aufträge, für die keine Preise vereinbart sind, gelten unsere am Liefertag laut Preisliste gültigen Preise.

Teillieferungen werden gesondert berechnet, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

2) Wir behalten uns vor, bei Änderungen der Materialeinsatzpreise und der Personalkosten bis zum Liefertag eine entsprechende Preisanpassung vorzunehmen. Dies gilt jedoch nur für Lieferfristen von mehr als 4 Monaten und für Preisanpassungen bis 10%. Bei höheren Sätzen ist eine erneute Preisvereinbarung erforderlich. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, sind wir berechtigt, uns innerhalb von 14 Tagen durch schriftliche Mitteilung vom Vertrag zu lösen.

IV. Zahlungs­bedingungen

1) Zahlungen erfolgen, soweit die Zahlungsbedingungen nicht schon bei Vertragsabschluss vereinbart worden sind, zu 30 % bei Auftragserteilung, 60 % bei Versandbereitschaft, Zahlungseingang vor Auslieferung ab Werk/Lager, 5 % bei Inbetriebnahme jedoch spätestens 6 Wochen nach Lieferung und 5 % bei Abnahme jedoch spätestens 2 Wochen nach Inbetriebnahme.

2) Der Käufer kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

3) Zur Hereinnahme von Wechseln und Schecks sind wir nicht verpflichtet. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.

4) Bei Zahlungsverzug berechnen wir Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. Bei Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen, Nichteinlösung von Wechseln und Schecks, bei Zahlungseinstellung oder bei Vorliegen von Umständen, welche die Kreditwürdigkeit oder Zahlungsfähigkeit des Käufers mindern, werden sämtliche Forderungen sofort fällig. Ferner sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen oder nach Setzen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

5) Im Übrigen gelten für Schadensersatzansprüche des Käufers die nachfolgenden Bestimmungen der Ziff.IX.

V. Eigentums­vorbehalt

1) Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt (Vorbehaltsware). Das Eigentum geht erst dann auf den Käufer über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus unseren Warenlieferungen getilgt hat.

Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

2) VVerarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt der Käufer das (Mit-) Eigentum an der dadurch entstehenden Sache an uns ab und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren.

3) Der Käufer darf unsere Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern oder verwenden.

Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Weiterverwendung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehen den Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab.

4) Der Käufer ist zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen berechtigt. Bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens oder sonstigem Vermögensverfall des Käufers können wir die Einziehungsermächtigung widerrufen.

Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen durch Dritte hat uns der Käufer unverzüglich zu benachrichtigen.

5) Falls der Käufer in Zahlungsverzug gerät, sind wir berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen und uns selbst oder durch Bevollmächtigte den unmittelbaren Besitz an ihr zu verschaffen, ganz gleich, wo sie sich befindet. Der Käufer ist zur Herausgabe der Vorbehaltsware an uns verpflichtet. Zur Geltendmachung unserer Rechte ist er ferner verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.

Übersteigt der realisierbare Wert der uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen den Wert unserer Forderungen um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers zur Freigabe übersteigender Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.

VI. Fristen für Lieferung / Verzug

1) Lieferzeitangaben gelten nur annähernd. Lieferfristen beginnen grundsätzlich erst nach vollständiger Klärung der für die Ausführung des Auftrags maßgeblichen technischen und kaufmännischen Einzelheiten und rechtzeitiger Erbringung der Vorleistungen des Käufers. Wir kommen nur dann in Verzug, wenn die Leistung fällig ist und eine schriftliche Mahnung erfolgt ist. Als Liefertag gilt der Tag der Absendung ab Werk bzw. Lager.

2) Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Verzögerungen der Anlieferung wesentlicher Roh- und Hilfsstoffe, auch wenn sie bei unseren Lieferanten eintreten – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Lieferverpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns aber nur berufen, wenn wir den Käufer unverzüglich benachrichtigen.

3) Wir sind berechtigt, Teillieferungen durchzuführen. Jede Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft.

VII. Versand

1) Der Versand erfolgt auf Rechnung des Käufers.

2) Versandart und –weg, Beförderung und Verpackung bzw. sonstige Sicherungen sind unserer Wahl überlassen. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Käufers zu versichern.

3) Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Werk bzw. Lager verlassen hat.

4) Verletzt der Käufer seine Mitwirkungspflichten (z. B. durch nicht rechtzeitigen Abruf oder Verweigerung der Annahme), so sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers einzulagern und den uns insoweit entstandenen Schaden (insbesondere Einlagerungskosten) einschließlich Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.

5) Mit fruchtlosem Ablauf der Nachfristsetzung sind wir zudem berechtigt die bestellte Ware zu fakturieren.

6) Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

7) Damit gilt die Ware als abgenommen.

8) Unberührt hiervon bleibt unser Recht, Schadensersatz wegen Pflichtverletzung bzw. Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.

9) Das Abladen der Ware erfolgt auf Kosten des Käufers.

VIII. Sachmängel

1) Die Waren werden frei von Fabrikations- und Materialmängeln geliefert. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

2) Garantien für die Beschaffenheit und Haltbarkeit des Liefergegenstandes gelten nur insoweit als übernommen, als wir die Garantie als solche ausdrücklich und schriftlich erklärt haben.

3) Mängelrügen sind unverzüglich – und schriftlich – zu erheben und ausgeschlossen, wenn sie uns nicht innerhalb von 2 Wochen nach Empfang der Lieferung zugegangen sind. Mängel, die auch bei sorgfältiger Überprüfung nicht innerhalb dieser Frist entdeckt werden konnten, sind uns unverzüglich, spätestens aber 2 Wochen nach ihrer Entdeckung zu melden.

4) Weist die gelieferte Ware einen Mangel auf, dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, werden wir den Mangel nach unserer Wahl innerhalb angemessener Frist kostenlos nachbessern oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache beheben (Nacherfüllung). Wird dies vom Käufer verweigert oder werden Veränderungen oder Reparaturen an der bemängelten Ware vorgenommen, so sind wir von der Mangelhaftung befreit.

5) Schlägt die Nachbesserung trotz zweier Versuche fehl oder erfolgt sie nicht innerhalb einer uns vom Käufer gesetzten angemessenen Nachfrist, kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

6) Schäden, die auf Fehler bei der Planung durch Dritte zurückzuführen sind, begründen keine Mängelansprüche. Eine Prüfungspflicht hinsichtlich der Planungsleistungen Dritter ist ausgeschlossen. Auch Schäden, die durch falsche oder mangelhafte Installation, Inbetriebnahme, Behandlung, Bedienung, Wartung oder durch Verwendung nicht vorgeschriebener Materialien (Ersatzteile, Verschleißteile, Betriebsmittel, Öle, etc.) eintreten, begründen keine Mängelansprüche. Dies gilt auch bei Überlastung und Korrosionsschäden.

7) Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.

8) Abweichungen im Wirkungsgrad des BHKW bzw. ein hinter den Erwartungen zurückbleibender wirtschaftlicher Ertrag sind aufgrund der Vielzahl technischer und konzeptioneller Einflüsse im Einzelfall von den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort abhängig. Die Gesellschaft hat hierauf keinen Einfluss, weshalb diese Abweichungen keinen Sachmangel darstellen.

Wirkungsgradangaben unterliegen aufgrund von Messabweichungen, schwankenden Rahmenbedingungen und Schwankungen in der Brennstoffbeschaffenheit einer Toleranz. In BHKW-Anlagen sind Nutzungsgrade von bis zu 90 % bezogen auf die Primärenergie erreichbar. Welche Wärmemenge im Einzelnen genutzt werden kann, hängt von der technischen Konzeption des Gesamtsystems ab.

Wir weisen darauf hin, dass der Wert des wirtschaftlichen Ertrages durch die Benutzung von Blockheizkraftwerken vom Betrieb und Einsatz der Geräte im Einzelfall abhängig ist. Aus diesem Grund ist der vom Käufer erzielbare wirtschaftliche Ertrag nicht Vertragsbestandteil. Das gilt insbesondere für steuerliche Vorteile des Käufers. Ausdrücklich klargestellt wird damit, dass allein der Käufer das Verwendungsrisiko trägt.

9) Ansprüche wegen Mängel gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.

10) Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung oder Rückabwicklung nach Rücktritt vom Vertrag erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Liefergegenstand an einem schwer zugänglichen Standort installiert wurde. Entsprechendes gilt, wenn der Liefergegenstand außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland installiert wurde.

11) Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns gem. § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

12) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, beginnend ab Lieferung der Ware bzw. Abnahme des Werkes oder 18 Monate ab Anzeige Lieferbereitschaft oder einer Laufzeit von maximal 8.000 Betriebsstunden, je nachdem, was früher eintritt. Es wird jedoch vorausgesetzt, dass die im Wartungsplan vorgeschriebenen Wartungsarbeiten durch eine Fachfirma ordnungsgemäß durchgeführt werden. Die Inbetriebnahme stellt die Abnahme dar. Sofern hiervon abweichend eine förmliche Abnahme vereinbart wurde, verjähren die Mängelansprüche nach 12 Monaten gerechnet ab dem Zeitpunkt der Abnahme.

  • Für überholte Teile beträgt der Gewährleistungszeitraum 12 Monate, gerechnet ab Lieferung der Ware.
  • Der Verkauf gebrauchter Ware erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
  • Für Service- und Wartungsleistungen beträgt der Gewährleistungszeitraum ebenfalls 12 Monate, gerechnet nach vollständigem Abschluss dieser Leistungen.
  • Durch den Austausch von Teilen, Baugruppen oder ganzen Geräten wird die ursprüngliche Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand nicht verlängert. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.

Diese Fristen gelten nur so weit nicht das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt.
Bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

13) Mit keiner der voranstehenden Klauseln ist eine Änderung der gesetzlichen oder richterrechtlichen Beweislastverteilung bezweckt.

IX. Haftung

1) Auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten, oder aus deliktischer Handlung haften wir nur

  • bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln
  • bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
  • wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels oder bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie
  • bei der Haftung aus Gefährdungstatbeständen (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz) 

2) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haften wir für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren vertragstypischen Schadens. 

3) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

4) Kardinalpflichten sind wesentliche Vertragspflichten, also solche Pflichten, die dem Vertrag sein Gepräge geben und auf die der Vertragspartner vertrauen darf; es handelt sich damit um die wesentlichen Rechte und Pflichten, die die Voraussetzungen für die Vertragserfüllung schaffen und für die Erreichung des Vertragszwecks unentbehrlich sind.

5) Ansprüche auf entgangenen Gewinn (insbesondere auf entgangene Einspeisevergütung), ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein vom Auftragnehmer garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Auftraggeber gegen solche Schäden abzusichern.

6) Mit keiner der voranstehenden Klauseln ist eine Änderung der gesetzlichen oder richterrechtlichen Beweislastverteilung bezweckt.

X. Abnahme / Schadensersatz

1) Tritt der Käufer unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, so können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 15 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und entgangenen Gewinn fordern.

Dem Käufer ist der Nachweis gestattet, dass uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

2) Der Käufer ist zur Abnahme der vertraglich vereinbarten Waren verpflichtet. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, so sind wir nach Ablauf einer Notfrist von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag auch zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.  

XI. Exportkontrolle / Embargoregelungen

1) Der Käufer darf Waren, die im Rahmen oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag/ dieser Vereinbarung geliefert werden und in den Anwendungsbereich von Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates fallen, weder direkt noch indirekt in die Russische Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation verkaufen, ausführen oder re-exportieren.

2) Der Käufer bemüht sich nach bestem Wissen und Gewissen, sicherzustellen, dass der Zweck von XI. Absatz 1) nicht durch Dritte in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, vereitelt wird.

3) Der Käufer richtet einen angemessenen Überwachungsmechanismus ein und erhält ihn aufrecht, um Verhaltensweisen von Dritten in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, festzustellen, die den Zweck von XI. Absatz 1) vereiteln würden.

4) Jeder Verstoß gegen XI. Absätze 1), 2) oder 3) stellt einen wesentlichen Verstoß gegen ein wesentliches Element dieses Vertrages/ dieser Vereinbarung dar, und WOLF hat das Recht, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf

  • die Beendigung dieses Vertrages/ dieser Vereinbarung
    und
  • die Geltendmachung eines Anspruchs auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5% des Gesamtwerts dieses Vertrages/ dieser Vereinbarung oder des Preises der ausgeführten Waren, je nachdem, welcher Wert höher ist.
     

5) Der Käufer informiert WOLF unverzüglich über etwaige Probleme bei der Anwendung von Abschnitt XI. Absätze 1), 2) oder 3), einschließlich etwaiger einschlägiger Aktivitäten Dritter, die den Zweck von XI. Absatz 1). vereiteln könnten. Der Käufer stellt WOLF innerhalb von zwei Wochen nach der einfachen Anforderung durch WOLF die entsprechenden Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß XI. Absätze 1), 2) und 3) zur Verfügung.

XII. Höhere Gewalt

1) Keine der Vertragsparteien hat dafür einzustehen, dass sie infolge höherer Gewalt oder sonstiger außerhalb der Kontrolle der Vertragspartei liegender Ereignisse an der Vertragserfüllung gehindert ist.

2) „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstandes, welches eine Partei daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit diese Partei nachweist:
[a] dass ein solches Hindernis außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle liegt; und
[b] dass es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vernünftigerweise nicht vorhersehbar war; und
[c] dass die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei nicht vernünftigerweise hätten vermieden oder überwunden werden können.

3) Bis zum Beweis des Gegenteils wird bei folgenden Ereignissen, die eine Partei betreffen, vermutet, dass sie die Bedingungen (a) und (b) nach Absatz 2 dieser Klausel erfüllen:
(i) Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Feindseligkeiten, Invasion, Handlungen ausländischer Feinde, umfassende militärische Mobilisierung;
(ii) Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder an sich gerissene Macht, Aufstand, terroristische Handlungen, Sabotage oder Piraterie;
(iii) Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen;
(iv) rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlung, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Requisition, Verstaatlichung;
(v) Pest, Pandemie, Epidemie, Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis;
(vi) Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie;
(vii) allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Bummelstreik, Besetzung von Fabriken und Gebäuden. Es wird ausdrücklich klargestellt, dass sämtliche in Zusammenhang mit der aktuellen Corona Pandemie stehenden Beeinträchtigungen der vertragsgegenständlichen Leistungen, wie insbesondere behördlich angeordnete Maßnahmen oder Lieferschwierigkeiten und/ oder Lieferschwierigkeiten bei Vorlieferanten höhere Gewalt im Sinne dieser Klausel darstellen.

4) Eine Partei, die sich mit Erfolg auf diese Klausel beruft, ist von ihrer Pflicht zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Schadenersatzpflicht oder von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf bei Vertragsbruch befreit, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem das Hindernis die Unfähigkeit zur Leistung verursacht, vorausgesetzt, dass dies unverzüglich mitgeteilt wird. Erfolgt die Mitteilung nicht unverzüglich, so wird die Befreiung von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Mitteilung bei der anderen Partei eingeht. Ist die Wirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses vorübergehend, so gelten die vorstehenden Folgen nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Leistung der betroffenen Partei behindert. Hat die Dauer des geltend gemachten Hindernisses zur Folge, dass den Vertragsparteien das, was sie nach dem Vertrag billigerweise erwarten durften, wesentlich entzogen wird, so hat jede Partei das Recht, den Vertrag durch Mitteilung an die andere Partei innerhalb einer angemessenen Frist zu kündigen. Sofern nicht anders vereinbart, vereinbaren die Parteien ausdrücklich, dass der Vertrag von jeder Partei gekündigt werden kann, wenn die Dauer des Hindernisses 120 Tage überschreitet.

XIII. Erfüllungsort / Gerichtsstand

1) Erfüllungsort ist Wolfhagen. Gerichtsstand ist im kaufmännischen Geschäftsverkehr das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht.

2) Für alle Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). 

XIV. Teilnichtigkeit

Sollte eine Bestimmung in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt.